Die Geldmarkthypothek ist seit Jahren der günstigste Eigenheimkredit – und deutlich billiger als langjährige Festhypotheken («Saldo» 7/2021). Daher wählen viele Wohneigentümer eine Libor-Hypothek. Sie orientiert sich am Zinssatz, zu dem sich Banken untereinander Geld leihen. Dieser Satz liegt seit ein paar Jahren im Minus. Die Banken änderten aber entgegen dem Vertrag die Berechnungsbasis.
Das war unzulässig, entschied nun das Obergericht des Kantons Zürich. Das bedeutet: Betroffene Eigenheimbesitzer können die zu viel bezahlten Zinsen von der Bank zurückzufordern. Das gilt für Hausbesitzer, die vor dem Jahr 2015 eine Libor-Hypothek abschlossen. Denn damals fiel der Libor-Satz unter die Nullgrenze.
Das Obergericht beurteilte folgenden Fall: Ein Hauseigentümer schloss 2012 mit einer Zürcher Bank einen Vertrag über eine Libor-Hypothek ab. Danach hätte er den jeweiligen Libor-Zins plus eine Marge von 0,4 Prozent zahlen müssen. Anfang 2015 fiel der Libor mit mehr als 0,7 Prozent ins Minus. Somit wäre der Hausbesitzer keinen Zins mehr schuldig gewesen – sondern hätte sogar Anspruch auf eine Gutschrift.
Trotzdem schickte die Bank dem Kunden regelmässig sogenannte Zinsbestätigungen. Darin hiess es: «Im Falle eines negativen Libor-Satzes wird ein Libor-Satz von 0,0 % verwendet.» Die Bank belastete dem Mann weiterhin die Marge von 0,4 Prozent. Der Kunde wehrte sich zunächst nicht. Im Jahr 2019 forderte er aber beim Bezirksgericht Zürich die zu viel bezahlte Marge von 222 000 Franken von der Bank zurück. Das Gericht wies die Klage ab. Die Bank habe den geltenden Zinssatz regelmässig mitgeteilt. Der Kunde habe darauf nicht reagiert und den Zins somit stillschweigend akzeptiert.
Mitteilung ist keine Vertragsänderung
Das Zürcher Obergericht sah dies anders: Sende eine Bank dem Darlehensnehmer eine Mitteilung über den aktuellen Zinssatz, liege noch keine Vertragsänderung vor – selbst wenn der Kunde nicht antwortet und die verlangten Zinsen zahlt. Ein Bestätigungsschreiben sei höchstens ein Hinweis, dass der genannte Zins vereinbart sei. Das Obergericht schickte den Fall zurück ans Bezirksgericht, damit dieses abkläre, was die Parteien genau vereinbart haben.
Inzwischen ist das Urteil des Obergerichts rechtskräftig (LB200029 vom 19. Januar 2021). Damit dient es Libor-Kunden als rechtliche Grundlage, um ihr zu viel bezahltes Geld zurückzuverlangen – maximal die bezahlte Marge auf dem Libor. Einen negativen Zins kann man von der Bank nur einfordern, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde: So hat das Bundesgericht entschieden (Urteil 4A_596/2018 vom 7. Mai 2019).
Tipp: Eigenheimbesitzer mit einer Libor-Hypothek sollten prüfen, was genau im Vertrag steht. Wurde darin die Untergrenze des Libors nicht bei 0 Prozent vereinbart, können sie die zu viel bezahlte Marge zurückfordern. Betroffene können dazu einen Musterbrief des K-Tipp verwenden. Musterbrief bestellen: K-Tipp, «Libor», Postfach, 8024 Zürich.