Ein grosses Herz lohnt sich steuerlich
Spenden an Hilfswerke darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Maximalbetrag und der Kreis der zugelassenen Hilfswerke unterscheiden sich aber von Kanton zu Kanton.
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K-Tipp 2/2005
26.01.2005
Fredy Hämmerli - redaktion@ktipp.ch
Der Bund und die Kantone unterstützen die Spendenfreudigkeit. Denn Spenden an anerkannte Hilfswerke sind steuerlich absetzbar - freilich nicht in beliebiger Höhe: Je nach Kanton schwankt der Maximalbetrag zwischen 1 und 20 Prozent des Reineinkommens (siehe Tabelle).
An wen die Spende geht, darf man selber entscheiden - vorausgesetzt die Organisation figuriert auf der Liste des Bundes beziehungsweise des betreffenden Kantons.
Beim Bund sind alle grossen, national b...
Der Bund und die Kantone unterstützen die Spendenfreudigkeit. Denn Spenden an anerkannte Hilfswerke sind steuerlich absetzbar - freilich nicht in beliebiger Höhe: Je nach Kanton schwankt der Maximalbetrag zwischen 1 und 20 Prozent des Reineinkommens (siehe Tabelle).
An wen die Spende geht, darf man selber entscheiden - vorausgesetzt die Organisation figuriert auf der Liste des Bundes beziehungsweise des betreffenden Kantons.
Beim Bund sind alle grossen, national bzw. international tätigen Hilfswerke und Umweltorganisationen registriert, so etwa Rotes Kreuz, Ärzte ohne Grenzen, Caritas und Glückskette, aber auch WWF, Greenpeace und Amnesty International.
Spenden an solche Organisationen sind in allen Kantonen abzugsberechtigt. Daneben führen viele Kantone noch ihre eigenen Listen, auf denen zusätzliche - vorwiegend lokal tätige - Organisationen registriert sind.
Im Kanton Basel-Stadt beispielsweise sind es über 1500 - von der «Abisch-Frenkel-Stiftung» (Förderung junger Naturwissenschaftler in Israel) bis zur «Zunft zum Schlüssel» (für die Renovation der Aussenfassade des Zunftlokals).
Spenden an Organisationen mit regionaler Verankerung sind grundsätzlich nur im jeweiligen Kanton zum Abzug zugelassen. Trotzdem darf man den Abzug auch bei der Bundessteuer vornehmen. In vielen Fällen zeigt sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nämlich kulant und lässt die Abzüge zu, obwohl die Organisation nicht auf der Bundesliste figuriert.
Dafür zeigen sich der Bund und die meisten Kantone eher restriktiv, wenn es um Zuwendungen an politische Parteien und Berufsverbände geht. Mitgliedschaftsbeiträge an Parteien sind nur in etwa der Hälfte der Kantone abzugsfähig. Meist sind sie als Spende zu verbuchen und somit an die Maximallimite gebunden.
Kleinspenden muss man nicht belegen
Auch Gewerkschaftsbeiträge werden nur in rund der Hälfte aller Kantone akzeptiert. Abzugsfähig sind sie in der Regel aber bloss, wenn man die Berufsauslagen einzeln auflistet und belegt. Das gilt nicht, wenn man die Berufspauschale in Anspruch nimmt - dann sind Gewerkschaftsbeiträge inbegriffen.
Spenden an eine Landeskirche (meist die evangelische und die katholische, vereinzelt auch die christkatholische und die jüdische Gemeinde) sind abzugsfähig, soweit damit gemeinnützige Werke der betreffenden Institutionen unterstützt werden - nicht aber, wenn aus den Spenden Löhne oder Verwaltungskosten bezahlt werden sollen.
Darunter leiden Freikirchen: Der «Zehnte», der in solchen Glaubensgemeinschaften abzuliefern ist, gilt in der Regel als Beitrag an die Kultusgemeinde und nicht als gemeinnützige - und damit abzugsfähige - Spende. Dies auch dann, wenn die religiöse Gemeinschaft selber steuerbefreit sein sollte.
Kleinspenden, etwa in den Topf der Heilsarmee-Weihnachtskollekte, akzeptieren die Steuerbehörden ohne Beleg (Faustregel: bis 300 Franken jährlich). Was darüber hinausgeht, muss mit Belegen dokumentiert sein.
Rein formell gesehen reicht als Beleg weder der abgestempelte Einzahlungsschein noch der Ausdruck der Online-Überweisung. Mehrere Gerichte haben festgehalten: Erst die schriftliche Spendenbestätigung der begünstigten Organisation hat genügend Beweiskraft. Alle grösseren Organisationen und Hilfswerke senden darum ihren Spendern solche Belege unaufgefordert zu.
Steuern sinken nicht um die Spendensumme
Übrigens: Die Spenden abziehen bedeutet nicht, dass sich die Steuerrechnung um genau diesen Betrag verringert. Die Steuerersparnis hängt vom Steuersatz der Gemeinde bzw. des Kantons und vom persönlichen Einkommen ab. Im Schnitt liegt die Einsparung bei 15 bis 35 Prozent des gespendeten Betrags.
So spart beispielsweise ein Steuerpflichtiger - ledig, kinder- und konfessionslos - mit Wohnsitz Bolligen BE und einem steuerbaren Einkommen von 50 000 Franken bei einer 1000-Franken-Spende 237 Franken Steuern (9457 statt 9694 Franken für Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern).
Spenden anonym überweisen: So gehts
Bettelbriefe von Hilfswerken sind für viele Leute ein Ärgernis. Wer spendet, bekommt sogar noch mehr Briefe. Doch dagegen kann man etwas tun - mit anonymen Spenden.
Wer einem Hilfswerk Geld spendet, erhält danach monate-, wenn nicht jahrelang Bettelbriefe. Wenn Sie nicht in die Adress-Datenbanken der Hilfswerke geraten wollen, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Postschalter: Wer am Postschalter einzahlt, muss weder Namen noch Adresse auf den Einzahlungsschein schreiben. So bleibt der Spender anonym. Allerdings verlangt die Post für die Einzahlung am Schalter vom Empfänger eine Gebühr. Ausnahme: die Glückskette.
Post- und Bankkunden, die ihre Zahlungsaufträge schriftlich oder elektronisch erteilen, können hingegen nicht anonym bleiben. Post und Banken teilen dem Empfänger (hier also dem Hilfswerk) in der Regel Name und Wohnort des Einzahlers mit.
- Mitteilung: Wer keine Post von Hilfswerken wolle, könne sich aus den Adressdateien streichen lassen. Das versichern fünf grosse, vom K-Tipp angefragte Hilfswerke. Eine entsprechende Mitteilung per Telefon, Fax, Brief oder E-Mail genüge.
- Internet: Etliche Hilfswerke bieten den Spendern online die Möglichkeit, Geld mit Kreditkarte oder Postcard zu überweisen. Bei den meisten Hilfswerken kann der Spender allerdings nur bezahlen, wenn er die Felder für Name und Adresse ausfüllt. Doch die Programme akzeptieren jeweils auch den Vermerk «anonym».
(mdb)
Werden Sie in Zukunft nur noch anonym Geld spenden? Antworten Sie bitte unter www.ktipp.ch.