Es geschah an einem sonnigen Februartag. Ein Stockwerkeigentümer fuhr seine Sonnenstore aus – und plötzlich gab es einen Knall: Vom Dach stürzte Eis herunter und beschädigte die Sonnenstore. Die Verwaltung liess den Schaden reparieren, die Rechnung lautete auf 2759 Franken.
Doch an wem bleiben die Kosten hängen? Muss die Gemeinschaft die Reparatur zahlen? Oder der betroffene Eigentümer allein? Der Stockwerkeigentümer wandte sich an den K-Tipp – und sofort stellte sich heraus: Die Verwaltung der Stockwerkeigentümer hätte sich nur an die richtige Versicherung wenden müssen. Als der K-Tipp das erledigte, zahlte die Versicherung umgehend.
Die richtige Versicherung – das war in diesem Fall die gemeinsame Gebäudehaftpflicht-Versicherung der Stockwerkeigentümer. Sie ist freiwillig, aber günstig und sehr zu empfehlen.
Allgemein ist bekannt: In erster Linie springt diese Versicherung ein, wenn Aussenstehende einen Schaden erleiden, für den die Gemeinschaft der Eigentümer verantwortlich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Besucher wegen eines defekten Treppengeländers zu Schaden kommt. Oder wenn eine Dachlawine das parkierte Auto eines Besuchers beschädigt. Oder wenn ein morscher Baum auf das benachbarte Grundstück fällt. Oder wenn der Pöstler auf dem vereisten Vorplatz ausrutscht.
Doch die gemeinsame Gebäudehaftpflicht-Versicherung der Stockwerkeigentümer zahlt auch im «Innenverhältnis», wenn die Gemeinschaft einen einzelnen Eigentümer «schädigt». Bei Mobiliar und Generali z. B. heisst es in den Versicherungsbedingungen, gedeckt seien auch Ansprüche «eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft» – und zwar dann, wenn die Schadenursache bei einem gemeinschaftlichen Teil des Hauses liegt.
Hausdach gehört allen Eigentümern
Das Dach ist ein solcher gemeinschaftlicher Teil – und deshalb zahlt die Versicherung, wenn dadurch ein einzelner Eigentümer zu Schaden kommt.
Das Gleiche gilt, wenn zum Beispiel ein mangelhaftes Garagentor einen Stockwerkeigentümer verletzt. Das ist ebenfalls über die gemeinsame Gebäudehaftpflicht-Versicherung versichert. Gedeckt sind sowohl Sachschäden als auch Personenschäden.
In solchen Fällen muss sich der betroffene Eigentümer allerdings einen kleinen Abzug gefallen lassen – und zwar im Rahmen seiner sogenannten Wertquote. Sie besagt, wie gross sein Anteil am Wert des gesamten Gebäudes ist. Der betroffene Eigentümer hat mit seiner 4-Zimmer-Wohnung eine Wertquote von 36 Tausendsteln. Deshalb machte die Versicherung einen Abzug von 3,6 Prozent. Statt 2759 wurden also nur 2660 Franken ersetzt.
Auch das Umgekehrte gilt: Beschädigt ein einzelner Stockwerkeigentümer gemeinsame Teile, die der ganzen Eigentümergemeinschaft gehören, so ist das ebenfalls über die gemeinsame Gebäudehaftpflicht-Versicherung versichert. Das ist etwa der Fall, wenn eine Waschmaschine in der Parterre- wohnung ausläuft und den darunter liegenden Veloabstellraum in Mitleidenschaft zieht. Auch hier macht die Versicherung aber einen Abzug gemäss der Wertquote des «schuldigen» Eigentümers, weil dieser ja Mitbesitzer des Veloabstellraums ist.
Die gemeinsame Gebäudehaftpflicht-Versicherung zahlt übrigens auch, wenn eine auslaufende Waschmaschine nur einen einzigen der anderen Eigentümer schädigt.