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14.05.2012
Ein Mann reichte die Scheidungsklage ein. Darauf forderte das Gericht seine Frau auf, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Als die Frau das nicht wollte und auf Durchführung einer Einigungsverhandlung pochte, weigerte sich das Gericht, eine solche Verhandlung einzuberufen.
Falsch, sagt das Bundesgericht. Solche Einigungsverhandlungen seien «grundsätzlich immer durchzuführen». Wenn dann noch ein Schriftenwechsel stattfinden soll, kann dieser anschliessend erfolgen, falls die Einigungsverhandlung erfolglos blieb.
Bundesgericht, Urteil 5A_871/2011 vom 12. 4. 2012
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