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07.09.2010
Wer an seinem bestehenden Haus Investitionen zum Energiesparen tätigt, kann diese bei den Steuern als sogenannte Unterhaltskosten abziehen. Das gilt aber nur für alte Immobilien und nicht für Neubauten.
Zwei Eigentümer hatten deshalb Pech: Sie rissen ein altes Haus teilweise ab, ersetzten also ganze Wände, was einen besseren Spareffekt ergab. Das Bundesgericht hat diese Sanierung bzw. den Ersatz der Gebäudehülle als Neubau taxiert und damit den Unterhaltskostenabzug verweigert.
Das Bundesgericht sagt, die entsprechende gesetzliche Regelung sei «problematisch». Wer ein «vollkommen energieeffizientes Haus von Grund auf neu errichte», erhalte nach der geltenden Regelung keinen Steuervorteil.
Bundesgericht, Urteil 2C_63/2010 vom 6. 7. 2010
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