Die Assistentin einer Arztpraxis in Pfäffikon ZH war für sieben Monate befristet angestellt und wurde krank. Der Arzt entliess sie ohne hinreichenden Grund fristlos. Das Arbeitsgericht Pfäffikon ZH sprach ihr den Lohn bis zum Ende des Vertrags plus zwei Monatslöhne als Entschädigung zu. Zudem muss der Arzt das Arbeitszeugnis auf das Ende der Kündigungsfrist ausstellen. Der Betrieb wehrte sich bis vor Bundesgericht mit dem Argument, ein Arbeitszeugnis müsse wahrheitsgemäss sein.

Bundesgericht, 4D_103/2024 vom 5.9.2024