Eine St. Gallerin hatte zu wenig Geld für einen Scheidungsprozess. Das Kreisgericht gewährte ihr unentgeltliche Rechtspflege. Wer dazu in der Lage ist, muss das Geld laut ­Gesetz später zurückzahlen. Als die Frau starb, verlangte das Gericht die 8800 Franken Prozesskosten von den Erben. Diese wehrten sich. Erst das Kantonsgericht St. Gallen gab ihnen recht: Es komme nicht darauf an, ob der Nachlass für eine Rückzahlung ausreiche. Das Geld sei nur geschuldet, wenn es die finanziellen Verhältnisse der Verstorbenen vor dem Tod zugelassen hätten, die Prozesskosten zurückzuzahlen. Das war nicht der Fall.

Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid FE.20.2-4-EZE2 vom 19.8.2022