Es ist nie zu früh, sich zu überlegen, was mit dem eigenen Nachlass passieren soll. Nach einem Unfall ist man dazu vielleicht plötzlich nicht mehr in der Lage. Fehlt ein Testament oder ein Erbvertrag, gilt die gesetzliche Regelung. Das bedeutet: Das hinterlassene Vermögen bleibt in der Familie. Neben dem Ehepartner erben die nächsten Verwandten.
Wer individuell bestimmen will, was mit seinem Geld passieren soll, kann das mit einem Testament sehr einfach tun. Der letzte Wille muss vollständig handschriftlich abgefasst, datiert und unterschrieben werden. Was viele nicht wissen: Mit einem Testament kann man nicht nur bestimmen, wer sein Erbe zuerst erhält. Man kann auch anordnen, wer den Nachlass – oder den Rest davon – erhält, wenn der erste Erbe stirbt.
Verhindern, dass die Stiefkinder profitieren
Was das bedeutet, zeigen Fälle aus der Beratung des K-Tipp: Ein verwitweter Leser fragt, ob es zulässig ist, dass er als Erstes seinen einzigen Sohn als Alleinerben einsetzt und dessen beide Kinder als Nacherben. Ein anderer will seine Konkubinatspartnerin als Erbin einsetzen – aber verhindern, dass nach ihrem Tod ihr Sohn von der Erbschaft profitiert. Eine dritte Leserin möchte ihre Schwester als Alleinerbin einsetzen, aber vermeiden, dass später deren Kinder das Geld bekommen. Oder: Eine Familie mit Grundbesitz will regeln, dass bestimmte Liegenschaften auch nach dem Tod der Erben in der Familie bleiben.
All das ist möglich. In solchen Fällen sprechen Juristen von einer Nacherbschaft. Diese kann man im Testament oder Erbvertrag klar regeln, indem man neben den Erben auch die Nacherben namentlich erwähnt.
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Der erste Erbe, der sogenannte Vorerbe, kann verpflichtet werden, den ganzen erhaltenen Nachlass an die Nacherben weiterzugeben. Er hat dann eine Sicherstellungspflicht und darf das erhaltene Erbe nicht veräussern. Das ist oft bei Liegenschaften der Fall. Auch bei flüssigem Vermögen kann eine Nacherbschaft mit der Verpflichtung versehen werden, es substanziell zu erhalten. Das bedeutet dann für den Vorerben: Er darf nur den Ertrag der Erbschaft (zum Beispiel Zinsen) verbrauchen.
Häufiger ist die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest: Dabei ordnet man im Testament an, dass der Vorerbe das erhaltene Vermögen verbrauchen kann. Der Nacherbe bekommt nach dessen Tod dann nur noch den Rest.
Wichtig: Wenn Vor-erben auf den Überrest eingesetzt werden, sollte man sie im Testament ausdrücklich verpflichten, die Erbschaft getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu halten. Sonst ist bei ihrem Tod nur sehr schwer feststellbar, ob noch geerbtes Vermögen für die Nacherben vorhanden ist.
Pflichtteile müssen eingehalten werden
Vorsicht: Kinder, Ehegatten und Eltern des Verstorbenen haben laut Gesetz einen minimalen Erbanspruch. Das ist der sogenannte Pflichtteil. Wie bei jedem Testament muss auch die Nacherbschaft die Pflichtteile einhalten. Sonst können die Verwandten auf Einhaltung des Pflichtteils klagen.
Nacherbschaften können unwillkommene steuerliche Folgen haben. Die meisten Kantone verlangen von Kindern und Ehepartnern eines Verstorbenen keine Erbschaftssteuern. Werden aber andere Personen als Vorerben eingesetzt (zum Beispiel Konkubinatspartner) fallen oft Steuern an. Teils sogar doppelt: bei den Vor- und Nacherben. In solchen Fällen kann es günstiger sein, der Konkubinatspartnerin eine Nutzniessung einzuräumen. Beispiel: Stirbt der Partner, erben dessen Kinder alles – zum Beispiel ein Haus. Die überlebende Partnerin darf dieses aber nutzen, solange sie lebt.
Buchtipp
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