Ja. Den Verkauf der Liegenschaft können Sie vor der Erbteilung zwar nicht erzwingen. Dazu braucht es die Zustimmung aller Erben. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Aber: Die Abtretung Ihrer persönlichen Erbquote an Ihre Schwester ist bereits jetzt ohne Zustimmung der andern Miterben möglich. Der Vertrag ist gültig, wenn er schriftlich formuliert ist (es braucht keinen Notar).

Nach der Unterzeichnung zahlt Ihnen Ihre Schwester den vereinbarten Preis (zum Beispiel einen Fünftel des geschätzten Verkehrswerts). Damit scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft aus und haben bei einer späteren Teilung kein Mitspracherecht mehr. Wenn dann das Haus verkauft wird, bekommt Ihre Schwester 2/5, die übrigen drei Geschwister je 1/5 des Erlöses. Und: Sollte der Verkauf mehr einbringen als die 600’000 Franken, von denen Sie jetzt ausgehen, haben Sie keinen Anspruch auf einen Anteil am Mehrerlös – ausser Sie haben das im Vertrag ausdrücklich ausgehandelt.