Ja. Der Kanton Zürich erhebt eine solche Gebühr bei Erben, die das Erbe ausschlagen. Ob die Behörden für die Erklärung der Ausschlagung von den Erben eine Gebühr verlangen dürfen, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Im Kanton Luzern zum Beispiel kostet das nichts.

Bedenken Sie aber, dass trotz Ausschlagung der Erbschaft noch weitere Ausgaben auf Sie zukommen können – etwa die Bestattungskosten. Die Übernahme dieser Kosten gehört zu den familiären Pflichten – auch wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Zudem haften Sie für Schulden Ihres Vaters, falls Sie von ihm in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod einen Erbvorbezug oder eine Schenkung erhalten haben. Für die Liquidation durch das Konkursamt dürfen Ihnen aber keine Kosten entstehen.