Grundsätzlich können Erbinnen und Erben innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tod auf das Erbe verzichten, es also ausschlagen. Als Sohn sind Sie ein gesetzlicher Erbe, und wenn sie verzichten, kommen die nächsten gesetzlichen Erben zum Zuge. In Ihrem Fall fällt die Erbschaft daher zunächst an Ihre Kinder. Falls Sie keine Kinder haben, fällt der Anteil an Ihre Geschwister oder wiederum an deren Kinder, falls die Geschwister schon tot sind.

Diese «Ersatzerben» haben ebenfalls drei Monate Zeit, um ihrerseits das Erbe auszuschlagen. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem Sie selber auf das Erbe verzichten. Haben alle Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird – falls vorhanden – der überlebende Ehegatte angefragt, ob er das zusätzliche Erbe annehmen möchte. Dieser hatte einen eigenen Erbanspruch, nun könnte er noch etwas mehr erben – aber auch er kann auf beides verzichten.

Der Vater hätte als Erblasser auch die Möglichkeit gehabt, im Testament selber Ersatzerben zu bestimmen (zum Beispiel einen guten Freund). Dann erben nach einer Ausschlagung nicht die nächsten gesetzlichen Erben, sondern die testamentarisch eingesetzten Ersatzerben. Doch auch diese Ersatzerben können auf das Erbe verzichten. Schlägt ein im Testament eingesetzter Erbe die Erbschaft aus, so fällt sein Anteil an die gesetzlichen Erben und Erbinnen des Verstorbenen – die, wie schon dargelegt, ebenfalls verzichten können.

Wenn zum Schluss gar niemand die Erbschaft antreten will, wird sie vom Konkursamt liquidiert. Das vorhandene Vermögen wird zur Deckung der Schulden des Verstorbenen verwendet. Bleibt nach Bezahlung der Gläubiger ein Überschuss, so geht dieser an die berechtigten Erben, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.