Ja. Eine solche Wertsteigerung muss bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Wird ein Haus vorzeitig vererbt bzw. überschrieben, erhalten die anderen Geschwister in der Regel Ausgleichs­zahlungen. Doch deren Höhe wird in der Regel erst festgelegt, wenn der Erblasser stirbt. Dann­zumal wird also auch ein inzwischen eingetretener Wertzuwachs berücksichtigt. Folge: Derjenige Erbe, der das Haus übernommen hat, muss den Geschwistern mehr Geld auszahlen.

Allerdings könnte der Vater Ihren Bruder ausdrücklich von einer Ausgleichspflicht befreien; das müsste er schriftlich festhalten. Dann darf der Bruder den Gewinn behalten, sofern keine Pflichtteile der anderen Geschwister verletzt werden. Sind Pflichtteile verletzt, gilt: Die Erben können innert einem Jahr seit Kenntnis der Verletzung – spätestens aber innert zehn Jahren seit der Testamentseröffnung – auf Herabsetzung der Verfügung klagen.