Ja. Bei der Prüfung, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben, muss die Ausgleichskasse zwingend auch allfällige Guthaben der Säule 3a mitberechnen. Denn der Barbezug von 3a-Geldern ist erlaubt, wenn der Besitzer eine volle Rente der IV bezieht. Sie haben auf Ihrem Konto der Säule 3a zurzeit 60'000 Franken. Mit den 15'000 Franken auf dem Sparkonto beträgt Ihr verfügbares Vermögen somit 75'000 Franken.

Davon gelten bei Alleinstehenden 25'000 Franken als Freibetrag (bei Ehepaaren 40'000 Franken). Dieser Freibetrag wird bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt. Vom Vermögen, das diesen Freibetrag überschreitet – bei Ihnen 50'000 Franken –, müssen Sie sich einen Fünfzehntel pro Jahr als Einkommen anrechnen lassen (Vermögensverzehr für Leute, die nicht in einem Heim wohnen). Das sind in diesem Jahr 3333 Franken.

Eine Faustregel besagt nun: Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht dann, wenn von den Einnahmen (inklusive Vermögensverzehr) nach Abzug von Miete und Krankenkassenprämien weniger als 1500 Franken im Monat zur Verfügung stehen.

Es kann also sein, dass Sie gezwungen sind, Ihr 3a-Konto aufzulösen, weil Sie zusammen mit dem Vermögensverzehr zu viel «verdienen», um einen Anspruch auf EL zu haben. Ein Teilbezug ab dem Konto ist übrigens nicht erlaubt, Sie müssen es ganz auflösen. Dies würde übrigens auch gelten, wenn Sie eine gebundene 3a-Lebensversicherung hätten. Den Umfang der Leistung kann die AHV-Ausgleichskasse jederzeit ermitteln. Sie können ihn aber auch selber ausrechnen – auf der Site www.pro-senectute.ch/eld/index.html.