Ja. Seit dem 1. Januar 2012 ist in der Familienzulagenverordnung ausdrücklich festgehalten, dass auch während eines unbezahlten Urlaubs Zulagen ausgerichtet werden.

Dabei gilt: Bis zum Ablauf von 16 Wochen nach der Geburt hat man die Kinderzulagen in jedem Fall zugut. Als unbezahlter Urlaub gilt laut Verordnung erst die Zeit nach diesen 16 Wochen, auch wenn Sie zum Beispiel nur 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben.

Der Anspruch auf Familienzulagen besteht für den Monat, in dem der unbezahlte Urlaub angetreten wird, sowie für maximal drei darauffolgende Monate.

Beispiel: Verlängert eine Frau ihren Mutterschaftsurlaub um sechs Monate unbezahlte Ferien – vom 15. März bis zum 15. September –, besteht der Anspruch auf Zulagen von Anfang März bis zum 30. Juni.

Dies gilt, sofern der Jahreslohn mindestens 7020 Franken erreicht (Stand 2013) und die Frau nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim gleichen Arbeitgeber weiterarbeitet.

Beginnt sie nach dem Unterbruch wieder zu arbeiten, gilt: Sie hat ab dem ersten Tag des Startmonats Anspruch auf die Zulagen. Im Beispiel bekommt sie den Zustupf also ab 1. September, obwohl sie erst am 16. September zurück am Arbeitsplatz ist. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August hat die Frau im Beispiel eine Anspruchslücke. Diese kann allenfalls gefüllt werden, indem der Vater für diesen Zeitraum die Zulagen ­bezieht.