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04.04.2012
Ja. Werden Alimente für Kinder nicht gezahlt, zahlt der Staat die Alimente unter gewissen Voraussetzungen gleich selber. Die Bedingungen für diese Alimentenbevorschussung unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.
In den meisten Kantonen – ausser Bern und Tessin – gilt: Der Elternteil, der die Alimentenbevorschussung in Anspruch nimmt, darf nicht mehr als eine gewisse Summe pro Jahr verdienen. Auch das Vermögen ist auf einen Maximalbetrag begrenzt.
Verbessern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, gibt es in der Regel keine Alimentenbevorschussung mehr. Dabei berücksichtigt eine Mehrheit der Kantone auch das Einkommen und das Vermögen des neuen Ehepartners eines sorgeberechtigten Elternteils.
Einige Kantone (etwa Aargau und Solothurn) gehen sogar noch weiter: Dort werden auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Konkubinatspartners in die Berechnung mit einbezogen.
Übrigens: Empfänger von bevorschussten Alimenten müssen das Geld – trotz der Bezeichnung Vorschuss – nicht zurückzahlen. Es sei denn, sie haben die Alimente unrechtmässig bezogen.
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