Nein. Das Zivilstandsamt kann Ihnen die Auskunft verweigern. Denn für Sie als Eltern eines mündigen Kindes gilt das Gleiche wie für aussenstehende Dritte: Private erhalten nur Auskünfte über Personenstandsdaten, wenn sie ein «unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen» können. So steht es in der eidgenössischen Zivilstandsverordnung. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier nicht vor.

In manchen Gemeinden wird zwar nach der Trauung veröffentlicht, wer geheiratet hat. Doch selbst dort braucht es bei späteren Anfragen einen wichtigen Grund, um Auskunft zu bekommen.

In einigen Kantonen – z. B. im Kanton Zürich – geben die Einwohnerkontrollen die Wohnadresse ­einer Person ohne spezielle Bedingungen bekannt.

In anderen Kantonen hingegen muss auch dafür ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden (etwa Luzern). Es kommt also auf die kan­tonale Regelung an.

Alle Einwohnerkon­trollen verweigern jedoch  die Auskunft, wenn die ­be­troffene Person eine ­Datensperre verlangt hat. Eine solche Datensperre wirkt gegenüber Eltern grundsätzlich genauso wie gegenüber fremden Drittpersonen.