Nein.
Um einen Ersatzmieter wegen Zahlungsunfähigkeit ablehnen zu dürfen, braucht es mehr als nur eine einzelne Betreibung.

Das Bundesgericht musste 1999 über eine Ersatzmieterin zu entscheiden. Diese hatte keine Verlustscheine, sie war auch nicht gepfändet worden. Es lagen nur zwei Betreibungen über geringfügige Beträge vor, gegen die die Frau Rechtsvorschlag erhoben hatte.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, diese Frau dürfe nicht wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit als Ersatzmieterin abgelehnt werden. Ein Ersatzmieter ist also erst dann nicht mehr zumutbar, wenn gegen ihn mehrere Betreibungen über namhafte Geldbeträge vorliegen.