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Nein. Die Aufgabe des Willensvollstreckers besteht einfach gesagt darin, die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, die Forderungen einzutreiben und die Guthaben zu verwalten. Anschliessend hat er den Erben einen Erbteilungsvorschlag zu unterbreiten.
Zeitliche Vorschriften dafür gibt es im Gesetz nicht, denn jeder Fall liegt anders. Wenn Sie aber der Ansicht sind, dass der Willensvollstrecker die Sache unbegründet verzögert, können Sie beim Gericht eine Aufsichtsbeschwerde einreichen.
Liegt ein Teilungsvorschlag vor, müssen sich die Erben entscheiden. Sie brauchen sich nicht an den Vorschlag des Willensvollstreckers zu halten.
Können sich die Erben nicht einigen, sind auch dem Willensvollstrecker die Hände gebunden. Jeder Erbe kann jederzeit gegen die übrigen Erben klagen, sodass ein Gericht über die Verteilung entscheidet.
(res)
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