Ihr Kind würde Ihr Geld erben, und somit gehörte es zu seinem sogenannten Kindesvermögen. Darunter fallen Gelder, die das Kind geschenkt erhält oder erbt. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (wie in Ihrem Fall), ist dieser Elternteil allein berechtigt, es zu verwalten. Der Elternteil ist jedoch verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.

Das Vermögen muss in seiner Substanz erhalten bleiben. Die Ex-Partnerin dürfte jedoch die Erträge aus dem Kindesvermögen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden. Falls es für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes notwendig sein sollte, von der Substanz des Kindesvermögens zu zehren, darf das Ihre Ex-Partnerin – sie benötigt dazu aber die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

Diese gesetzliche Regelung kommt zur Anwendung, wenn Sie nichts vorkehren. Eine Verwaltung des Geldes durch die Vormundschaftsbehörde käme bloss in Frage, wenn die Ex-Partnerin das Vermögen unsorgfältig verwalten würde. Sie können jedoch durch ausdrückliche Anordnung – etwa mit einem Testament – erreichen, dass die Verwaltung durch Ihre Ex-Partnerin ausgeschlossen ist. Bestimmen Sie keinen bestimmten Verwalter für das Kindesvermögen, wird bei Kindern unter 18 Jahren ein von der Vormundschaftsbehörde bestellter Beistand eingesetzt. Ein Kind über 18 Jahre könnte dann sein Vermögen selber verwalten.

Zudem sollten Sie im Testament festhalten, was mit den Erträgen (Zinsen usw.) zu geschehen hat. Halten Sie nichts fest, dürfen die Erträge wie erwähnt für den Unterhalt – inkl. Erziehung und Ausbildung – verwendet werden.