Begeht jemand mit seinem Auto ein Verbrechen (z. B. Drogenschmuggel oder Diebestour), kann ihm der Strafrichter direkt den Ausweis entziehen. Anders aber, wenn der Fahrer wegen schwerer Verkehrs­delikte zu einer un­bedingten Strafe verurteilt wurde: Dann muss – wie üblich – das Strassenverkehrsamt über den Ausweisentzug befinden, hat das Bundesgericht entschieden. Ausnahme: Verurteilt der Strafrichter den fehlbaren Fahrer nur zu einer bedingten Strafe auf Bewährung, kann er den Ausweis während der Probezeit trotzdem gleichzeitig einziehen. Das erhöhe die Bewährungsaussichten des Verurteilten, sagt das Bundesgericht.

Bundesgericht, Urteil 6B_632/2010 vom 24. 2. 2011