Eine Autofahrerin fuhr auf eine Kreuzung zu. Von links sah sie in einer Entfernung von mehr als 30 Metern einen Töfffahrer herannahen, der den rechten Blinker gestellt hatte. Also fuhr die Frau los - doch der Töfffahrer fuhr geradeaus in das Auto hinein und verletzte sich schwer. Vor Gericht verlangte er eine Verurteilung der Frau wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.

Damit ist er nicht durchgekommen. Die Frau - so das Bundesgericht - durfte sich darauf verlassen, dass der Töfffahrer auch wirklich abbiegen würde. Juristen nennen das den Vertrauensgrundsatz.
Deshalb war es nicht nötig, einen nochmaligen Kontrollblick nach links zu werfen.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 6S.140/2006 vom 20. 10. 2006