Zwei Eigentümer bzw. ihr Anwalt fragten beim Steueramt nach der voraussichtlichen Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf eines Hauses. Die Steuerverwaltung nannte in einer «provisorischen Berechnung» eine Summe, beruhend auf einem Steuersatz von 30 Prozent. Als die Häuser verkauft waren, rechnete das Amt aber mit 52 Prozent. Denn 30 Prozent gelten nur, wenn man die Liegenschaft länger als neun ­Jahre besass. Hier war die Besitzdauer kürzer. Die Verkäufer müssen den höheren Satz und damit die höhere Steuerrechnung akzeptieren. Das Bundesgericht meint, der Fehler beim ­Steuersatz sei für einen «patentierten Advokaten mit mehrjähriger Berufserfahrung im Steuerrecht» ohne weiteres erkennbar gewesen.    

Bundesgericht, Urteil 2C_24/2010 vom 1. 6. 2010