Eine deutsche Staatsangehörige trägt einen russischen Nachnamen. Sie beantragte beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, den Namen ihrer deutschen Mutter annehmen zu dürfen. Sie spüre wegen ihres Namens nega­tive Reaktionen.

Das Amt und das Obergericht lehnten die Namensänderung ab. Eine solche sei zwar aus achtenswerten Gründen zulässig, etwa wenn der Name die berufliche Karriere behindere. Ein russischer Name sei in der Geschäftswelt jedoch kein Nachteil.

Obergericht Zürich, NT230002 vom 16.1.2024