Nein. Auch wenn Ihr Mann Alleineigentümer ist, kann er die Wohnung nicht ohne Ihr Wissen veräussern. Denn die Wohnung oder das Haus, das als Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens dient, darf von Gesetzes wegen nur mit Einwilligung beider Ehepartner verkauft werden.

Spätestens bei der Anmeldung fürs Grundbuch überprüft der zuständige Beamte, ob die Zustimmung des Ehepartners zum Verkauf vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung aber ohne ­triftigen Grund, kann der Eigentümer den Eheschutzrichter anrufen. Dieser kann ihn dann ­gegebenenfalls zum Verkauf ermächtigen.

Wenn Sie sich von Ihrem Mann trennen wollen, es aber schwierig ist, eine Wohnung zu finden, können Sie im Rahmen eines Eheschutzverfahrens beantragen, dass der Richter ­Ihnen die Wohnung Ihres Mannes zur Benützung zuweist.

Kommt der Richter zum Schluss, dass die Wohnung Ihnen momentan mehr nützt als Ihrem Mann, beispielsweise weil die Kinder bei Ihnen bleiben, muss Ihr Mann ­ausziehen und sich vorerst eine neue Bleibe suchen.

Haben Sie bis zur Scheidung noch immer keine Wohnung gefunden, können Sie beim Gericht für die Zeit nach der Scheidung ein befristetes Wohnrecht beantragen. Wird es Ihnen gewährt, müssen Sie Ihrem Ex-Mann dafür eine an­gemessene Entschädigung zahlen.

Lassen Sie das Wohnrecht zusätzlich im Grundbuch eintragen, kann ­Ihnen auch nichts passieren, wenn Ihr Mann die Wohnung verkauft. Denn dann gilt das Wohnrecht auch gegenüber einem neuen Eigentümer.