Der Mann von Irma Dür verstarb im Dezember 2008 in Pfäffikon SZ. Nach seinem Tod erkundigte sie sich bei der Ausgleichskasse. Dür wollte wissen, ob sie eine Witwenrente erhalte. Die Mitarbeiterin am Telefon verneinte einen Anspruch. Die Versicherte sei nur drei Jahre verheiratet gewesen. Daher habe sie kein Anrecht auf eine Witwenrente. Eine Rente gebe es erst ab fünf Ehejahren.
Zwei Jahre später erfuhr Dür per Zufall, dass sie doch Anspruch auf eine Witwenrente hatte. Grund: Auch die erste Ehe der Frau wird angerechnet.
Nach fünf Jahren ist der Anspruch verjährt
Irma Dür erhielt für die beiden Jahre dann rückwirkend die Witwenrente von 43 776 Franken. Hätte sie den Irrtum erst nach fünf Jahren entdeckt, wären frühere Renten verjährt gewesen. Diese hätte die Kasse nicht mehr nachbezahlt.
Andreas Dummermuth, Geschäftsleiter der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz, sagt: «Wir haben keinerlei Unterlagen, dass sich Frau Dür vor zehn Jahren – Ende 2008 – bei uns telefonisch erkundigt hat.» Er vermutet, der AHV-Rentner Dür habe die Heirat seiner Ausgleichskasse nicht gemeldet. Deshalb habe die zuständige Kasse nicht von sich aus die Witwenrente initiiert.
Frau bekam kein Arbeitslosentaggeld
Weniger Glück hatte Vera Hauser (Name geändert) aus Greifensee ZH. Ihr Arbeitgeber kam in finanzielle Schwierigkeiten. Daher kündigte er allen Mitarbeitern im März 2015 per Ende Mai. Hauser fand bereits Ende März eine neue Stelle per 1. Juni. Sie fragte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum telefonisch nach, ob sie sich anmelden müsse. Die Antwort: Da sie bereits einen neuen Arbeitsvertrag habe, sei dies nicht mehr nötig.
Am 31. März wurde der Konkurs über das Unternehmen eröffnet. Lohn gab es für Hauser nicht mehr. Für die Monate April und Mai erhielt sie auch keine Arbeitslosentaggelder. Als Grund gab die Arbeitslosenkasse an, Hauser habe sich nicht rechtzeitig angemeldet. Eine rückwirkende Anmeldung sei unmöglich.
Falsche Behördenauskünfte beschäftigten die Gerichte schon oft. Bei mündlichen Auskünften haben die Versicherten meist schlechte Chancen. Die falsche Aussage lässt sich dann nur selten beweisen. Bei wichtigen Informationen sollte man daher nachhaken und eine schriftliche Bestätigung verlangen (siehe Unten).
Doch selbst nachweislich falsche Auskünfte sind für die Behörden nur unter strengen Voraussetzungen verbindlich. Das Bundesgericht verlangt dazu unter anderem, dass die Auskunft eine konkrete Situation einer bestimmten Person betrifft und von der zuständigen Behörde stammt. Zudem muss dem Betroffenen durch die falsche Information ein erheblicher Nachteil entstanden sein.
AHV-Rente war letztlich viel kleiner
Eine Schweizerin, die in England lebt, liess sich von der Schweizer Ausgleichskasse in Genf die AHV-Rente vorausberechnen. Die Ausgleichskasse schrieb ihr, sie werde pro Monat voraussichtlich 1097 Franken erhalten. Später sprach man ihr nur 160 Franken zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Die Begründung: Die Kasse habe in der Vorausberechnung geschrieben, diese sei nur provisorisch. Zudem erleide die Frau durch die falsche Auskunft keinen Nachteil.
Anders entschieden die Richter bei einem IV-Rentner aus Graubünden: Er erhielt für seine Ehefrau eine Zusatzrente. Solche Renten gab es bis Ende 2007. Die Frau fragte im Jahr 2004 bei der IV-Stelle nach, ob sie die Zusatzrente auch nach einer Scheidung erhalte. Die IV-Stelle bejahte. Nach der Scheidung hob die IV-Stelle die Zusatzrente aber doch auf, weil die Geschiedene nicht überwiegend für die Kinder aufkomme. Über diesen Ausschlussgrund hatte die IV-Stelle die Frau vorgängig aber nicht informiert. Das Bundesgericht sprach der Frau die Rente zu.
Dokumentieren Sie die Auskünfte
Verkehren Sie mit Behörden und Versicherungen bei wichtigen Fragen nur schriftlich oder per E-Mail.
Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der Auskunft.
Wird eine schriftliche Auskunft verweigert, können Sie selber ein Gesprächsprotokoll per Einschreiben an die Behörde schicken. Das kann im Streitfall nützlich sein. Notizen aufbewahren.
Konsultieren Sie bei wichtigen Fragen eine unabhängige Rechtsberatung. K-Tipp-Abonnenten erhalten kostenlose Auskunft unter Telefon 044 253 83 83 oder per E-Mail an beratung@ktipp.ch.
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