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Für diese Freiheitsberaubung wurde der Heimleiter zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.
Die Jugendlichen wussten zwar, dass solche Fesselungen im Heim üblich waren; teilweise hatten sie dem auch in allgemeiner Form zugestimmt. Diese Zustimmung genügt aber nicht. Sie wäre nur gültig gewesen, wenn die Jugendlichen zu jeder einzelnen konkreten Fesselung Ja gesagt hätten; das war aber nicht der Fall.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 6P .106/2006 vom 18.8.2006
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