Anton und Roswitha Gasser (Name geändert) aus Frick AG erhielten im Mai einen Anruf der Suisse Dia-Mat GmbH mit Sitz in Zofingen AG. Das Ehepaar hatte dort einmal Matratzen gekauft. Der Angestellte der Firma behauptete am Telefon, er müsse die Qualität der Matratzen prüfen.
Ein paar Tage später kam der Angestellte bei Gassers vorbei. Bei diesem Besuch überredete er das Rentnerpaar zum Kauf von zwei elektronischen Lattenrosten, zwei Matratzen und zwei Kissen. Dafür sollten ihm Gassers 13 000 Franken in bar zahlen. Anton Gasser ging zu seiner Bank, hob das Geld ab und bezahlte.
Verkäufer verweigert Vertragswiderruf
Nach fünf Tagen bereute das Rentnerpaar den Kauf. Anton Gasser teilte der Firma mit eingeschriebenem Brief mit, dass er vom Vertrag zurücktrete. Rechtlich dürfe er solche Haustürgeschäfte innert 14 Tagen widerrufen. Doch die Suisse Dia-Mat stellte sich quer. Sie argumentierte, beide Parteien hätten den Vertrag bereits erfüllt. Darum entfalle das Widerrufsrecht. Gasser gelangte anschliessend an den Friedensrichter und verlangte die Rückzahlung des übergebenen Betrags. Von der Firma erschien niemand zur Verhandlung, daher klagte das Paar den Betrag am Bezirksgericht Zofingen ein.
Auch dort liess sich niemand von der Suisse Dia-Mat blicken. Der Gerichtspräsident hiess die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 13 000 Franken gut. Es liege ein Haustürgeschäft vor, das zu einem Widerruf innert 14 Tagen berechtige. Davon habe das Ehepaar Gasser mit eingeschriebenem Brief rechtzeitig Gebrauch gemacht. Die Firma muss zu den 13 000 Franken zusätzlich die Prozesskosten von mehreren Tausend Franken bezahlen. Die Firma nahm zu den Fragen des K-Tipp nicht Stellung.
Vorgehen der Firma ist kein Einzelfall
Das Vorgehen der Firma Suisse Dia-Mat ist nicht neu. Andere Firmen schwatzen Rentnern bei Hausbesuchen ebenfalls teure Matratzen auf (K-Tipp 2/2015, 17/2016) und verweigern die Rückzahlung nach einem rechtzeitigen Widerruf.
Widerruf eines Haustürgeschäfts innert 14 Tagen möglich
Grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft. Ohne eine besondere Abmachung haben Kunden nach einem Kauf kein Rückgaberecht. Anders sieht es bei sogenannten Haustürgeschäften aus: Hier haben Konsumenten ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Als Haustürgeschäfte gelten Vertragsabschlüsse, bei denen der Käufer vom Verkäufer überrumpelt wurde. Das kann am Telefon, am Wohnort, am Arbeitsplatz, auf öffentlichem Grund oder an einer Werbeveranstaltung sein. Das Recht gilt für Verträge, die 100 Franken übersteigen. Und der Käufer darf die Vertragshandlungen nicht ausdrücklich gewünscht haben.
Die 14-tägige Frist beginnt, sobald ein Käufer vom Widerrufsrecht Kenntnis erhalten hat. Den Widerruf sollte man zu Beweiszwecken eingeschrieben verschicken.