Ein Firmenchef wurde betrieben und gepfändet. Der Gläubiger teilte dem Betreibungsamt mit, der Schuldner sei vermutlich Alleinaktionär einer Firma. Der Schuldner bestritt das. Daraufhin forderte das Amt ihn auf, die Besitzer der Inhaberaktien namentlich zu benennen. Diese Forderung des Amtes war berechtigt. Schuldner müssen bei einer Pfändung alle Vermögenswerte angeben – auch wenn diese von Dritten verwahrt werden. Drittpersonen sind ebenfalls verpflichtet, Wertgegenstände des Schuldners anzugeben, wenn diese in ihrem Gewahrsam sind. Aufgrund dieser Auskünfte kann das Amt dann entscheiden, wem die Aktien effektiv gehören und ob sie beim Schuldner gepfändet werden können.    

Bundesgericht, Urteil 5A_515/2009 vom 5.11.2009