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Nein. Wenn es in einem Betrieb um Schadenersatz durch fehlerhaftes Verhalten der Angestellten geht, richtet sich die Haftung nach der Schwere des Verschuldens. Hat jemand mit Absicht einen Schaden verursacht, muss er den Schaden voll übernehmen. Bei fahrlässig verursachten Schäden müssen Betroffene höchstens für einen Teil des Schadens aufkommen – abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit.
Da Ihnen der Schlüssel gestohlen wurde, trifft Sie kein Verschulden. Somit müssen Sie für das Auswechseln der Schlösser nicht zahlen. In solchen Fällen gilt zudem, dass der Arbeitgeber den Schaden möglichst gering halten muss. Das heisst: Falls der Finder des verlorenen Firmenschlüssels gar nicht herausfinden kann, zu welchem Betrieb der gefundene Schlüssel passt, muss der Betrieb auch nicht alle Schlösser auswechseln lassen.
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