Der Aargauer Herbert Tanner (Name geändert) trainiert seit 35 Jahren im gleichen Fitnesscenter in Dietikon ZH. Vor einigen Jahren wurde es von der Firma Basefit.ch AG übernommen. Im April dieses Jahres erhielt Tanner eine Mahnung des Inkassobüros Intrum. Dieses forderte 599 Franken für das Abo im Jahr 2021 plus Mahngebühren von 25 Franken, knapp 7 Franken Verzugszinsen und eine angeblich «vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr» von rund 200 Franken.
Tanner reklamierte: Er habe vor der Mahnung keine Rechnungen bekommen. Er zahlte nur die Kosten für das Abo. Danach erhielt er weitere Mahnungen des Inkassobüros. Der Zutritt zum Fitnessstudio wurde ihm verweigert. Der Basefit-Mitarbeiter teilte Tanner mit: «Du müsstest die Rechnung von Intrum noch begleichen.» Erst dann werde der Zugangschip zum Fitnesscenter entsperrt. Basefit sagt, man habe dem Kunden per E-Mail eine Rechnung und zwei Mahnungen geschickt.
Basefit hat eine Klausel im Vertrag, wonach sich die Firma vorbehält, bei verspäteter Zahlung von den Kunden zusätzlich einen Verzugsschaden bis 308 Franken zu verlangen. Und das Zentrum dürfe den Zutritt sperren, bis «alle offenen Beträge» beglichen seien. Das steht seit Ende des vergangenen Jahres im Kleingedruckten. In früheren Versionen stand nichts von einem Verzugsschaden.
Der Vertrag von Herbert Tanner enthielt weder eine Klausel zum Verzugsschaden noch zur Verweigerung des Zutritts im Fall der Nichtbezahlung. Das Zutrittsverbot war hier also unzulässig. Hinzu kommt: Die Inkassokosten sind vom Rechnungssteller zu bezahlen, falls sie den Verzugszins und die Mahngebühren übersteigen. Der Berner Anwalt Mario Roncoroni erachtet den Zuschlag von Basefit deshalb als «völlig unverhältnismässig» und als nicht geschuldet.
Gestützt auf diese Information der K-Tipp-Rechtsberatung protestierte Tanner bei Basefit. Das verfehlte seine Wirkung nicht: Im Sommer lenkte Basefit ein, stoppte das Inkasso und liess Tanner wieder zum Training zu.
Das dürfen Inkassobüros verlangen
Zahlt man eine Rechnung zu spät, muss man laut Gesetz erst ab dem Datum der ersten Mahnung Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr zahlen. Anders ist es, wenn der Verzugszins im Vertrag separat geregelt ist. Grundsätzlich gilt aber:
Allgemeine Vertragsbedingungen sind nur anwendbar, wenn sie Vertragsbestandteil sind. Kunden müssen sie vor Vertragsabschluss lesen können.
Übliche Mahngebührenvon höchstens 30 Franken sind nur geschuldet, wenn der Betrag im Vertrag ausdrücklich beziffert wird.
Weitere Kosten wegen verspäteter Zahlung sind nur geschuldet, wenn der Rechnungssteller einen besonderen Aufwand nachweisen und begründen kann. Für die Kosten eines Inkassobüros muss nach aktueller Rechtslage der Rechnungssteller aufkommen.
Tipp: Einen Musterbrief, um gegen nicht vereinbarte Inkassogebühren vorzugehen, kann man herunterladen auf www.ktipp.ch