Kunden, die wegen den Flugannullierungen ihre Ferien nicht antreten konnten, sind nicht auf die Kulanz der Reiseveranstalter angewiesen: Sie haben laut Pauschalreisegesetz Anspruch auf «schnellstmögliche Rückerstattung aller bezahlten Beträge». Als Pauschalreise gilt, wenn das Reisebüro mindestens zwei Leistungen erbracht hätte. Also wenn neben der Flug- beispielsweise auch eine Hotel-, Ferienwohnung- oder Mietautobuchung bestand.

Betroffene können sich auch freiwillig mit einer Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt oder mit einer anderen Reise einverstanden erklären. Bei einer minderwertigen Reise ist die Preisdifferenz zurückzuerstatten.

Anspruch auf Rückerstattung besteht jedoch nur, wenn der Veranstalter die Reise wegen dem Vulkanausbruch absagt hat. Wer seine Ferien von sich aus vorsorglich annullieren möchte, muss die Annullierungskosten selber bezahlen. Diese Kosten sind meist in den Allgemeinen Reisebedingungen geregelt und werden von den Annullierungskosten-Versicherungen grundsätzlich nicht übernommen.

Ihre Rechte bei «Nur-Flug»

Wenn Sie nur einen Flug gebucht haben, muss Ihnen die Fluggesellschaft gemäss der Europäische Verordnung über Fluggastrechte Folgendes anbieten:

  • Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie die Möglichkeit Angehörige telefonisch oder per E-Mail zu informieren.
  • die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt.

Kein Anspruch besteht hingegen auf weitere Entschädigungen, da die Annullierungen aufgrund «höherer Gewalt» erfolgten.

Gestrandete Passagiere können sich an die Fluggesellschaft beziehungsweise den Reiseveranstalter wenden oder – wenn vorhanden – an die Personen-Assistance-Versicherung.

Weitere Informationen auf der Hompage des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

Das gilt für Arbeitnehmer:

Angestellte, die wegen der Annullierung ihres Fluges zu spät zur Arbeit kamen, haben für die verpasste Arbeitszeit keinen Lohn zugut. Wer keine Lohnkürzung in Kauf nehmen will, muss sich einen Abzug vom Ferienzeitguthaben gefallen lassen.

Anders ist die Regelung für Arbeitnehmer, die einsatzbereit waren, dem Betrieb aber wegen des Vulkanausbruchs die Arbeit ausging. Dieses Betriebs-Risiko tragen nicht die Angestellten, sondern das Unternehmen. Deshalb haben betroffene Arbeitnehmer für die Zeit, die sie normalerweise gearbeitet hätten,  Anspruch auf Lohn. Aber: Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Angestellten nach Hause geschickt hat, um Überstunden abzubauen. Das durfte er einseitig anordnen, wenn das im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

Das Nachholen der verpassten Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies für den Betrieb dringend notwendig und für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Solche Überstunden sind zu bezahlen, und zwar mit einem Zuschlag von 25%, sofern vertraglich nicht etwas anderes abgemacht ist.