Den Flug nach Mallorca hatte Petra Juch (Name geändert) aus Sins AG mehr als drei Monate im Voraus online bei Airberlin gebucht. Gleichzeitig hatte sie für zehn Tage eine Finca und ein Auto gemietet. Rund drei Wochen vor dem Abflug teilte ihr Airberlin mit, der Rückflug sei einen Tag früher.
Juch verlangte deshalb von Airberlin die Rückerstattung der Kosten für den letzten Ferientag – rund 450 Franken für Mietwagen und Finca. Die Fluggesellschaft lehnte dies allerdings ab.
Rechtlich ist Airberlin kein Vorwurf zu machen. Denn die Kundin hatte die die Änderung akzeptiert. Auch entstanden ihr keine zusätzlichen Kosten. Vito Roberto, Professor an der Uni St. Gallen, sagt: «Kunden können nur einen finanziellen Schaden geltend machen. Finanziell gesehen steht Juch aber gleich da, wie wenn sie wie geplant nach Hause geflogen wäre.» Der verpasste Feriengenuss sei ein sogenannter Frustrationsschaden. Dieser werde in der Schweiz nicht ersetzt.
Bei Mehrkosten Entschädigung zugut
Anders ist es, wenn ein Passagier den Flug wegen der Verschiebung stornieren und ein neues Rückflugticket kaufen muss. Ist es teurer, hat der Passagier einen finanziellen Schaden und grundsätzlich Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten.
Laut Roberto beschränken Airlines ihre Haftung im Kleingedruckten aber meist auf die Rückerstattung des bezahlten Ticketpreises. Der K-Tipp hat bei Airberlin keine Beschränkung gefunden, Juch hätte also die Mehrkosten für einen teureren Rückflug verlangen können.
Wer bei einem Schweizer Reisebüro eine Pauschalreise bucht, kann auf jeden Fall beim geänderten Flugplan vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich hat er aber noch weitere Rechte: Er kann eine gleich- oder höherwertige Ersatzreise verlangen. Ist der Veranstalter nicht in der Lage, diese anzubieten, ist es dem Kunden freigestellt, auf einer günstigeren Reise und der Rückerstattung der Preisdifferenz zu bestehen. Oder die Rückerstattung des gesamten Reisepreises zu verlangen.
Juchs Reise hat sich um ein Zehntel verkürzt. Deshalb hätte sie laut Roberto bei einer Pauschalreise Anspruch auf Rückerstattung eines Zehntels der Kosten gehabt.
Wenn die Airline einen Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug storniert oder um mehr als 3 Stunden verschiebt, können Passagiere von der Airline eine Entschädigung von 135 bis 650 Franken verlangen (K-Tipp 13/2015). Das gilt, wenn ein Flug in der Schweiz oder in der EU startet oder wenn eine Schweizer oder EU-Airline in die Schweiz oder in die EU fliegt. Details gibts im Merkblatt «Das Wichtigste zum Reiserecht» unter www.ktipp.ch/Service/Merkblätter/Freizeit + Verkehr.
Storniert oder verschiebt die Airline den Flug mehr als zwei Wochen vor Abflug, haben Passagiere gemäss europäischer Passagierrechtsverordnung drei Möglichkeiten:
- Flugtickets rückerstatten
- Frühestmöglichen Alternativflug unter vergleichbaren Reisebedingungen
- Alternativflug unter vergleichbaren Reisebedingungen – Zeitpunkt nach Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Doch die EU-Verordnung schliesst auch weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz nicht aus. Entstehen dem Passagier zusätzliche Kosten, kann er sie je nach vertraglicher Vereinbarung von der Fluggesellschaft einfordern.