Inhalt
23.07.2020
Ja. Die Ansprüche der Reisenden bei annullierten, überbuchten und verspäteten Flügen sind in der EU-Verordnung über die Fluggastrechte geregelt. Die EU-Verordnung gilt bei allen Flügen, die in der Schweiz oder in der EU starten. Oder wenn eine Schweizer oder eine EU-Airline in die Schweiz oder in die EU fliegt. Da Sie mit einer asiatischen Gesellschaft geflogen sind, haben Sie somit nur für den Hinflug Anspruch auf eine Entschädigung.
Ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden beträgt die Entschädigung – abhängig von der Flugstrecke – 250 bis 600 Euro.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden