Ein Ehemann erhielt eine neue Stelle in Arosa GR. Seine Frau blieb mit dem Kind noch ein halbes Jahr am alten Wohnort bei Bülach ZH, kündigte dann aber die Stelle in Bülach, weil die Familie wieder beisammen sein wollte. Hätte sie die bisherige Stelle beibehalten, wäre sie mit dem Zug von Arosa aus täglich fünf bis sechs Stunden unterwegs gewesen. Nach der Kündigung verfügten die Bündner Behörden 31 Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung; während dieser Zeit erhalten Arbeitslose von der ALV keine Taggelder. Die Frau habe die Stelle selber ohne Grund gekündigt, hiess es. Doch das Bundesgericht hat dies nicht akzeptiert. Der Verbleib am alten Arbeitsort sei für die Frau unzumutbar geworden.

Bundesgericht, Urteil 8C_958/2008 vom 30. 4. 2009