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Ein Mann aus dem Kanton Bern beantragte Ergänzungsleistungen (EL). Darauf haben AHV-Rentner Anspruch, wenn ihre Einnahmen die notwendigsten Lebenshaltungsausgaben nicht decken. Die Behörden prüfen jeweils, ob jemand freiwillig auf Vermögen verzichtete, und rechnen diesen Betrag dem Einkommen allenfalls zu. Die Ausgleichskasse verweigerte dem Mann die EL. Er hatte 2012 Pensionskapital von 650 000 Franken bezogen und damit ohne jede Rechtspflicht seine erwachsenen Kinder unterstützt. Er habe so freiwillig auf Vermögen verzichtet. Der Mann wehrte sich bis vor das Bundesgericht vergeblich gegen den abschlägigen Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 9C_813/2019 vom 20.5.2020
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