Ein Mann wurde mit 57 arbeitslos, sein Pensionskassenguthaben ging auf ein Freizügigkeitskonto. Mit 60 durfte er dieses Guthaben bar beziehen. Die Bank zahlte es aus, ohne die Ehefrau des Versicherten um Zustimmung zu bitten.

Die Frau protestierte. Denn in einem vergleichbaren Fall brauche es die Unterschrift der Ehegattin – dann nämlich, wenn sich PK-Versicherte bei der Pensionierung nicht für eine Rente entscheiden, sondern das Altersguthaben ganz oder teilweise bar auszahlen lassen.

Die Frau blitzte trotzdem ab. Das Bundesgericht sagt, im Freizügigkeitsgesetz fehle das Erfordernis einer Unterschrift. Das sei zwar «unbefriedigend», doch der Gesetzgeber habe es bewusst so gewollt.

Bundesgericht, Urteil 9C_212/2007 vom 8. 5. 2008