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Ein Genfer Betrieb entliess eine Angestellte fristlos. Sie habe bei der Anstellung nicht erwähnt, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung beim früheren Arbeitgeber lief. Die Frau forderte wegen der Entlassung beim Arbeitsgericht Genf rund 245 000 Franken Entschädigung. Das Gericht wollte die Akten des Strafverfahrens beiziehen, wogegen sich die Frau wehrte: Das verletze ihre Privatsphäre. Laut Bundesgericht ist der Beizug der Akten aber nötig, um beurteilen zu können, ob die Frau auf das Strafverfahren hätte hinweisen müssen.
Bundesgericht, Urteil 4A_213/2022 vom 23. September 2022
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