Ein Mann schloss eine Autoversicherung ab und verschwieg dabei, dass er früher bei einer anderen Gesellschaft schon mal eine Entschädigung für Vandalenschäden kassiert hatte. Als nun sein Auto zerkratzt wurde, kündigte die neue Versicherung den Vertrag und zahlte nichts.

Diese Zahlungsverweigerung ist gesetzeskonform, sagt das Bundesgericht. Denn Versicherungen dürfen die Schadenübernahme verweigern, wenn zwischen der verschwiegenen Tatsache und dem aktuellen Schaden ein thematischer Zusammenhang besteht. Das war hier der Fall.

Hätte hingegen der Versicherte zum Beispiel verschwiegen, dass er schon mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, so hätte die neue Versicherung den Parkschaden zahlen müssen. Denn die Alkoholsünde hat keinen inneren Zusammenhang (Kausalität) mit Parkschäden.


Bundesgericht, Urteil 4A_303/2010 vom 11. 8. 2010