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Nein. Bei vielen Pensionskassen liegt das frühestmögliche Pensionierungsalter bei rund 60 Jahren. Das ist auch bei Ihnen der Fall. Sie haben diese Altersgrenze bereits überschritten. Wer ab dem frühestmöglichen Pensionierungsalter das Erwerbsleben definitiv aufgibt, muss das Pensionskassenkapital entweder sofort als Ganzes beziehen (und auch versteuern) oder die Rente nehmen. Der Übertrag auf ein Freizügigkeitskonto ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt.
Der Übertrag auf das Freizügigkeitskonto ist in solchen Fällen nur erlaubt, wenn sich Betroffene arbeitslos melden und bereit sind, weiterhin zu arbeiten.
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In jedem Fall soll bei Kündigung innert 90 Tagen das Pensionsgeld in eine Auffangeinrichtung BVG eingebracht werden, damit die Rentenmöglichkeit jederzeit möglich ist.
Ausbezahlte Beträge auf ein Freizügigkeitskonto erlauben keine Rente. In jedem Fall soll bei Kündigung innert 90 Tagen das Pensionsgeld in eine Auffangeinrichtung BVG eingebracht werden, damit die Rentenmöglichkeit jederzeit möglich ist. Dies ist sehr wichtig für die Risiken und wenn Familie besteht.