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K-Tipp 14/2022
06.09.2022
Letzte Aktualisierung:
07.09.2022
07.09.2022
Ja. Wer nicht erwerbstätig ist, muss bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters weiterhin Beiträge an die AHV zahlen. Die Ausgleichskasse berechnet den geschuldeten Betrag anhand des Vermögens und des Renteneinkommens. Tipp: Ein Merkblatt zu den Beiträgen der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO finden Sie im Internet auf www.ahv-iv.ch -> Merkblätter & Formulare -> Merkblätter -> Beiträge AHV/IV/EO/ALV.
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