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K-Tipp 16/2003
01.10.2003
Ja. Eine ausländische Behörde kann Schweizer, die auf ihrem Staatsgebiet ein Verkehrsdelikt begehen, büssen und ihnen ein Fahrverbot auferlegen. Der von der ausländischen Behörde diktierte Ausweisentzug gilt aber nur im betreffenden Land. Das bedeutet theoretisch, dass Betroffene in der Schweiz weiterhin Auto fahren dürfen.
Die zuständige schweizerische Behörde hat aber von Gesetzes wegen zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren auch in der Schweiz zu ergreifen ist. Wurde im Ausland ein Fahrverbot verhängt, kann auch die Schweiz einen Entzug beschliessen.
Für die Schweizer Entzugsdauer gilt dann: Sie darf zusammen mit der ausländischen Massnahme nicht strenger ausfallen als der Entzug, der in der Schweiz für das gleiche hier begangene Verkehrsdelikt ausgesprochen worden wäre.
Wie hierbei das Fahrverbot im fremden Staat zu gewichten ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Ein Grenzgänger beispielsweise wird in der Schweiz weniger hart angefasst, weil ihn die deutsche Massnahme bereits stark bestraft. Wer hingegen im betreffenden Staat fast nie unterwegs ist und von der dortigen Strafe gar nicht betroffen ist, muss eine längere Schweizer Entzugsdauer in Kauf nehmen.
(oh)
Die zuständige schweizerische Behörde hat aber von Gesetzes wegen zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren auch in der Schweiz zu ergreifen ist. Wurde im Ausland ein Fahrverbot verhängt, kann auch die Schweiz einen Entzug beschliessen.
Für die Schweizer Entzugsdauer gilt dann: Sie darf zusammen mit der ausländischen Massnahme nicht strenger ausfallen als der Entzug, der in der Schweiz für das gleiche hier begangene Verkehrsdelikt ausgesprochen worden wäre.
Wie hierbei das Fahrverbot im fremden Staat zu gewichten ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Ein Grenzgänger beispielsweise wird in der Schweiz weniger hart angefasst, weil ihn die deutsche Massnahme bereits stark bestraft. Wer hingegen im betreffenden Staat fast nie unterwegs ist und von der dortigen Strafe gar nicht betroffen ist, muss eine längere Schweizer Entzugsdauer in Kauf nehmen.
(oh)
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