Schweizerinnen und Schweizer, die ein nicht deklariertes Konto bei einer Bank in der Toscana oder an der Costa Blanca haben, müssen sich etwas einfallen lassen. Sonst laufen sie Gefahr, aufzufliegen. Ab Anfang 2017 sind Banken verpflichtet, Daten ausländischer Kunden an die Finanzbehörden ihrer Herkunftsländer zu liefern.
Das sind die Folgen des AIA, des automatischen Informationsaustauschs. Ziel dieses internationalen Abkommens ist es, Steuerhinterziehung zu verunmöglichen. Bis heute verpflichteten sich 101 Staaten und Territorien, den AIA umzusetzen. Darunter ist auch die Schweiz. Zu Beginn gibt es aber noch keinen Datenaustausch zwischen allen Beteiligten. Die Schweiz führt den AIA im nächsten Jahr mit 43 Ländern bzw. Finanzplätzen ein – namentlich mit den 28 EU-Mitgliedstaaten plus Gibraltar sowie mit Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, den Inseln Guernsey, Jersey und Man, mit Island, Japan, Kanada, Mexiko, Norwegen, Südkorea und Uruguay.
Erhaltene Daten werden an die Kantone weitergeleitet
Die Behörden tauschen gemäss dem AIA-Standard die Namen und persönlichen Daten jener Steuerpflichtigen aus, die im jeweils andern Land ein Bankkonto haben. Übermittelt werden Kontonummer, alle Arten von Kapitaleinkünften sowie der Saldo des Kontos. Betroffen sind sowohl natürliche wie auch juristische Personen. 2017 werden die Daten erstmals erhoben und dann 2018 ausgetauscht.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nimmt im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern keine Veranlagungen vor. Deshalb wird sie die Daten an die Kantone weiterleiten. ESTV-Sprecher Joel Weibel dazu: «In welcher Weise die kantonalen Steuerverwaltungen die Daten konkret nutzen, dürfte von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein.» Die Kantone sind also frei, die aus dem Ausland erhaltenen Bankdaten akribisch mit den Steuererklärungen ihrer Bürger abzugleichen oder die Angelegenheit etwas lockerer zu nehmen.
Wie auch immer: Schweizerinnen und Schweizer, die 2017 auf einer ausländischen Bank nicht deklarierte Vermögenswerte besitzen, laufen Gefahr, entdeckt zu werden. Dasselbe gilt für jene Schlauen, die ihr Schwarzgeld in Finanzzentren, beispielsweise auf die Bahamas, nach Panama oder Singapur, verschoben haben. Auch diese Destinationen verpflichteten sich, die AIA-Vorgaben umzusetzen. Das Gleiche gilt für zahlreiche weitere exotische Verstecke – von Andorra über Grenada, Nauru bis Vanuatu. Allerdings unterzeichnete die Schweiz mit diesen Ländereien noch keine Vereinbarung.
Die USA sind in dieser Geschichte ein Sonderfall. Sie wollen bis heute nichts von einem automatischen Informationsaustausch wissen. Die Weltmacht zwang zwar die Schweizer Banken wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in die Knie. Sie drückte zudem vielen Staaten, auch der Schweiz, das einseitige Fatca-Abkommen auf. Es verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie den US-Steuerbehörden Informationen über US- Konten weitergeben oder eine hohe Steuer erheben. Umgekehrt liefern die USA aber keine entsprechenden Daten. Schweizer können ihr Schwarzgeld also weiterhin in den USA verstecken. Die dortigen Banken profitieren von dieser Situation. Die USA haben die Schweiz als Hochburg für Schwarzgelder abgelöst.
Ferienhaus im Ausland: Hypothekarkonto fällt unters AIA-Abkommen
Manch ein Schweizer mag im Ausland ein Ferienhaus besitzen, das er im betreffenden Land versteuert, in seiner Schweizer Steuererklärung aber nicht deklariert. Das müsste er tun. Zwar wird ein ausländisches Ferienhaus in der Schweiz nicht besteuert. Wert und allfällige Erträge der Immobilie werden in der Steuererklärung aber satzbestimmend berücksichtigt.
ESTV-Sprecher Weibel bestätigt zwar, dass im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs keine Daten über Immobilien ausgetauscht werden. Ferienhäuser haben aber oft einen Bezug zu einem Bankkonto, etwa über einen Hypothekarkredit oder, weil Mieterträge auf das Konto fliessen.
Wer vor diesem Hintergrund reinen Tisch machen will, kann den Weg der straflosen Selbstanzeige gehen. Jeder Steuerpflichtige hat einmal die Möglichkeit, eine Steuerhinterziehung anzuzeigen. Er entgeht damit der Busse, nicht aber der Nachsteuer. Selbstanzeigen sind jedoch nur möglich, solange die Steuerbehörden keine Kenntnis vom Delikt haben.