Die 19-jährige Bernerin Lara Villars verlor im April ihr iPhone 8 im Park Dalmazimätteli. Ein Gärtner fand das Handy im Wert von rund 880 Franken und gab es im Fundbüro der Stadt Bern ab. Dort konnte Villars es abholen. Dafür musste sie 99 Franken zahlen – für die junge Lehrtochter ist das viel Geld. Laut Fundbüro Bern setzt sich der Betrag zusammen aus 60 Franken Finderlohn, 30 Franken Gebühren sowie 9 Franken für weiteren Aufwand.
Finderlohn war nicht geschuldet
Nur: Das Fundbüro Bern hätte gar keinen Finderlohn verlangen dürfen. Denn wer wie die junge Frau etwas in einer öffentlichen Anlage verloren hat, muss nicht zahlen. So stehts im Zivilgesetzbuch. Ivo Schwander, ehemaliger Professor an der Uni St. Gallen: «Öffentliche Parks zählen auch zu solchen Anlagen.» Das Fundbüro Bern sieht das anders: Ein nicht abschliessbarer Park sei keine öffentliche Anlage.
Das Fundbüro schlug zusätzlich eine Gebühr drauf. In Bern gilt: Die Gebühr für «Aufbewahrung und Eigentumsnachforschungen» beträgt 5 Prozent des Zeitwerts der Fundsache. Das Fundbüro nahm beim Handy einen Zeitwert von 600 Franken an.
Auch in anderen Städten ist der Wert der Fundsache für die Höhe der Gebühr massgebend – etwa in Chur, Luzern und St. Gallen. Diese Städte hätten für die Rückgabe des Handys 35 Franken verlangt. Teurer wäre es in Basel: Dort zahlt man dem Fundbüro ab einem Warenwert von 500 Franken mindestens 100 Franken Gebühren.
Felix Uhlmann, Professor an der Uni Zürich, kritisiert, dass die Höhe der Gebühr stark vom Zeitwert des des Fundgegenstands abhängt. Das widerspreche der Verhältnismässigkeit –zumindest im Fall von teuren Gegenständen, bei denen die Gebühr in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand des Fundbüros stehe.
Es geht übrigens auch anders: Solothurn verlangt gar keine Gebühren. Und in Aarau zahlt man 10 Franken für die Eruierung des Besitzers.
Finder haben Rechte, aber auch Pflichten
Wer etwas findet, muss den Eigentümer ausfindig machen oder den Gegenstand an der dafür vorgesehenen Stelle abgeben. So geht man als Finder vor:
Bei Funden auf öffentlichem Grund ist das Fundbüro der betreffenden Gemeinde oder der Polizeiposten zuständig.
Wer etwas in einem Gebäude wie Kino, Turnhalle oder Hallenbad findet, kann die Fundsache dem Eigentümer des Gebäudes, dem Abwart oder der Aufsichtsperson abgeben.
Alles, was man am Bahnhof, im Zug oder in einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel findet, sollte man einem Mitarbeiter des Verkehrsbetriebs oder dem Fundbüro des Betreibers abgeben.
Der Finder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und einen «angemessenen Finderlohn». Verbreitet ist die Ansicht, dass 10 Prozent des Zeitwerts angemessen sind. Je teurer der Gegenstand, desto tiefer der Prozentsatz.
Kein Finderlohn ist fällig, wenn die Sache am Bahnhof, in einem ÖV-Fahrzeug, in öffentlichen Anlagen wie Parks, Sportplätzen, Friedhöfen oder Gebäuden gefunden wurde.
Lässt sich der Eigentümer der Fundsache innert fünf Jahren nicht ausfindig machen, wird der Finder Eigentümer.