K-Tipp-Leser Rolf Moser (Name geändert) kaufte in einer Steg-Filiale in Luzern für seinen Computer einen Akku. Als er sich zu Hause die Quittung genauer anschaute, fielen ihm die auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Vertragsbestimmungen auf. Darin stand, dass auf Akkus und Batterien nur sechs Monate Garantie gewährt wird.
Laut Gesetz haben Käufer aber Anspruch auf zwei Jahre Garantie. Gegenüber Privatpersonen darf diese Frist nicht vertraglich verkürzt werden. Der K-Tipp konfrontierte Steg mit der geltenden Rechtslage. Der Laden räumte den Fehler ein und versprach, die Vertragsbestimmungen anzupassen.
Folge: Die neuen Bestimmungen von Steg sind noch kundenunfreundlicher. Akkus und Batterien sowie Projektionslampen, Verschleiss- und Gehäuseteile sind nun von der Garantie gänzlich ausgeschlossen.
Das ist legal. Denn das Gesetz bestimmt: Die zweijährige Frist zu verkürzen, ist nicht erlaubt, die Garantie ganz auszuschliessen dagegen schon. «Diese widersprüchliche Rechtslage mag sinnlos erscheinen, ist aber zulässig», sagt Heinrich Honsell, emeritierter Professor für schweizerisches und europäisches Privatrecht an der Universität Zürich.
Auch andere Computerfirmen, wie Digitec, Fust und Interdiscount, schliessen Akkus und Batterien von der Garantie aus. Media Markt und M-Electronics hingegen gewähren die gesetzlich vorgesehenen zwei Jahre.
«AGB auf Quittung genügt nicht»
K-Tipp-Leser Rolf Moser erfuhr von den Vertragsbestimmungen der Firma Steg erst, als er die Kaufquittung in Händen hielt. Doch die vertraglichen Regelungen müssen den Kunden vor dem Kauf bekannt sein. Sonst sind sie nicht anwendbar. «Ein Aufdruck auf der Kaufquittung genügt nicht», sagt Honsell.
Steg-Sprecher Marcello Bassano sieht kein Problem: Die AGB seien in jedem Laden aufgehängt, und der Kunde könne sich selbständig darüber am Infoterminal ins Bild setzen. Ähnlich handhaben es auch die Konkurrenten M-Electronics, Fust, Interdiscount und Media Markt.
Professor Heinrich Honsell meint dazu: «Nach Schweizer Recht genügt ein deutlich sichtbarer Aushang im Laden.» Der Kunde müsse die Möglichkeit haben, in «zumutbarer Weise» von den AGB Kenntnis zu nehmen.
Honsell weiss aber auch, dass das häufig nicht der Fall ist. «Dann gelten die Bedingungen nicht», betont er. In der Praxis zeigt sich, dass die Kunden von den Allgemeinen Vertragsbestimmungen kaum je Notiz nehmen.
Nur Digitec zeigt sich einsichtig
Und wie verhalten sich die Computerfirmen? Einzig Digitec zeigt sich einsichtig: «In unseren Shops werden die Kunden nicht aktiv mit unseren Allgemeinen Vertragsbestimmungen konfrontiert», räumt Digitec-Sprecherin Stefanie Hynek ein. «Folglich ist uns auch bewusst, dass diese nicht gelten für einen Kunden, der im Laden kauft.»
Beim Einkauf im Laden gilt also: Für Akkus und Batterien hat der Käufer Anspruch auf zwei Jahre Garantie, sofern er die Allgemeinen Vertragsbestimmungen nicht lesen konnte. Wer hingegen per Internet einkauft, muss mit einem Klick sein Einverständnis mit den Vertragsbestimmungen bestätigen. Dann sind sie auch anwendbar.
Häufige Fallstricke in den Verträgen
- Laut Gesetz kann ein Käufer bei einem erheblichen Mangel die Ware zurückgeben, das Geld zurückverlangen oder ein Ersatzgerät fordern. Bei kleineren Mängeln hat der Kunde Anspruch auf eine Preisreduktion. Viele Händler schränken diese Rechte in den Verträgen ein und gewähren den Kunden lediglich ein Recht auf Reparatur.
- Ist das defekte Gerät ersetzt oder repariert worden, beginnt laut Gesetz die Garantiefrist von neuem zu laufen. Einige Händler schliessen diese Verlängerung der ursprünglichen Garantiedauer vertraglich aus.
- Viele Händler versuchen, Netzteile zu Laptops und anderen elektronischen Geräten von der Garantie auszunehmen. Das Netzteil gehört aber zum Gerät und kann deshalb nicht von der Garantie ausgeschlossen werden (siehe K-Tipp 2/14).
- Viele Händler schliessen Schadenersatzansprüche für Datenverluste beim Computer vertraglich aus und wälzen die Kosten für die Datenwiederherstellung auf den Kunden ab. Für die Wiederherstellung müssen Kunden aber nur dann zahlen, wenn sie sie in Auftrag gegeben haben.