Oliver Nigg aus Volketswil ZH bestellte im Internetshop Galaxus.ch einen 3-D-Drucker für 232 Franken. Nach Erhalt stellte er fest: Der Drucker funktionierte nicht. Nigg schickte das Gerät zurück. Galaxus sandte ihm einen anderen Drucker – eine Occasion. Dieses Modell befand sich in schlechtem Zustand, einige Kabel waren offensichtlich gequetscht. Das nahm Nigg nicht hin: Er gab auch das Ersatzgerät zurück.
«Ersatz für neues Gerät muss neu sein»
Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Digitec/Galaxus müssen Kunden im Garantiefall ein «gleichwertiges gebrauchtes Produkt» als Ersatzgerät akzeptieren. Das ist rechtlich nicht zulässig. Käufer haben laut Gesetz bei kleineren Mängeln einen Anspruch auf eine Preisreduktion, bei Geräten mit Funktionsmängeln auf ein neues Ersatzprodukt oder auf die Rückzahlung des Kaufpreises.
Pascal Rey, Professor an der Uni Fribourg, kritisiert die Praxis von Galaxus: «Wenn ich bewusst etwas Neues einkaufe, erwarte ich als Ersatz auch etwas Neues.» Die Regelung von Galaxus sei ungewöhnlich, also nicht anwendbar. Rey: «Ungewöhnliche Bedingungen im Garantiefall sind nicht automatisch gültig, nur weil sie im Kleingedruckten stehen.» Oliver Nigg handelte also richtig, als er das gebrauchte Ersatzgerät nicht akzeptierte und einen neuen Drucker verlangte. Seine Hartnäckigkeit lohnte sich: Galaxus lieferte ihm im zweiten Anlauf ein neues Gerät.
Die Elektronikhändler Fust, Microspot und Interdiscount beschränken die gesetzliche Garantie ebenfalls in unzulässiger Weise. In ihren Verträgen heisst es, bei der Rückabwicklung des Vertrags sei «nur der Zeitwert des defekten Geräts geschuldet». Auch das müssen sich Kunden nicht gefallen lassen. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf die Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises. Das gilt ebenso bei Brack und Galaxus – obwohl dort im Kleingedruckten steht, die Gutschrift werde nur «zum Tagespreis» vorgenommen, «maximal zum Verkaufspreis».
Nicht alle Läden beschränken Garantie
Einige Händler zeigen, dass es anders geht: M-Electronics und Media-Markt halten sich ans Gesetz und schränken die Garantie in ihren Verträgen nicht ein.
Garantie: Lassen Sie sich nicht abwimmeln
In der Schweiz beträgt die gesetzliche Garantiefrist zwei Jahre. Das gilt es dabei zu beachten:
- Schäden sollten sofort gemeldet werden.
- Behauptet der Händler, man habe das Gerät selbst beschädigt, muss er das beweisen.
- Händler können im Kleingedruckten bestimmen, ob sie das Gerät reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis zurückzahlen. Das ist zulässig.
- Die Parteien können die Garantie im Vertrag auch ganz ausschliessen. Eine Klausel im Kleingedruckten reicht dafür jedoch nicht.
- Verkäufer müssen dem Kunden für die Dauer der Reparatur kein Ersatzgerät zur Verfügung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Verweigert der Händler dem Kunden die Garantieleistung, kann es sich lohnen, die Reparatur oder einen Umtausch direkt beim Hersteller oder beim Generalimporteur des defekten Geräts einzufordern.
- Bleibt jegliche Garantieleistung aus, kann der Kunde den Händler einklagen, bei dem er das Gerät gekauft hat. Erste Anlaufstelle ist der Friedensrichter.