Der Geschirrspüler von K-Tipp-Leser Dario Wittwer aus Burgdorf BE ging innerhalb der zweijährigen Garantiefrist kaputt. Doch zu seinem Ärger lehnte Hersteller Bauknecht einen Ersatz auf Garantie ab (K-Tipp 9/2023).
Laut Bauknecht hatte Rost ein Loch in die Maschine gefressen. Dafür sei Wittwer verantwortlich: Er habe Regeneriersalz verschüttet. Doch ein Monteur fand laut Wittwer keine lecke Stelle.
Wittwers Ärger ist verständlich: Laut Gesetz haben Käufer bei Neuwaren Anspruch auf zwei Jahre Garantie. Das heisst: Sie dürfen bei grösseren Mängeln die Produkte innert einer Frist von zwei Jahren umtauschen. Bei leichten Fehlern haben sie Anspruch auf eine Reduktion des Kaufpreises. In den Verträgen räumen viele Hersteller zusätzlich einen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur ein.
Doch die Garantien sind zum Teil das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurden. Das erlebten viele weitere K-Tipp-Leserinnen und -Leser, als sie defekte Geräte innert der Garantiefrist kostenlos reparieren lassen wollten:
Waschmaschine
Isabella Lendi Stoop aus St. Gallen kaufte im Dezember 2021 eine Waschmaschine des Luzerner Herstellers Wyss Mirella. Preis inklusive Montage: knapp 6500 Franken. Im März 2023 rief Lendi Stoop den Kundenservice an, weil Wasser ausgetreten war. Der Servicemonteur ersetzte den Türgummi.
Trotz laufender Garantie verlangte Wyss Mirella dafür 256 Franken. Die Begründung: Lendi Stoop habe den Türgummi nicht genügend gereinigt. Doch das war eine unbelegte Behauptung des Monteurs. Erst als sich der K-Tipp einschaltete, annullierte Wyss Mirella die Rechnung «aus Kulanz».
Handy
Roman Götschmann aus Dänikon ZH stellte Ende Dezember 2022 fest, dass sein Handy nur noch ein schwarzes Display zeigte. Das Gerät der Marke One-plus hatte rund 550 Franken gekostet.
Götschmann brachte es zu Interdiscount zurück, wo er es knapp zwei Jahre zuvor gekauft hatte. Der Elektronikhändler lehnte einen Ersatz auf Garantie ab, weil das Gerät «deutliche Beschädigungen» aufweise, die von einem Schlag oder Sturz stammen müssten. Auf dem Handy waren bloss zwei leichte Kratzer zu sehen.
Roman Götschmann bestritt, dass ihm das Handy heruntergefallen sei. Interdiscount beschied ihm darauf, dass auch «natürliche Abnutzung» ein Ausschlussgrund für die Garantie sei.
Auch auf Nachfrage des K-Tipp beharrte der Händler auf seinem Standpunkt: Interdiscount übernehme die Reparaturkosten nur, wenn Götschmann ein anderslautendes Gutachten einer zertifizierten Servicestelle vorlege.
Das ist rechtlich falsch. Interdiscount verspricht im Kleingedruckten eine Garantie von zwei Jahren. Gemäss Karl Kümin, Leiter Recht beim K-Tipp, ist es zwar zulässig, die Garantieleistung für Sturzfolgen auszuschliessen. Aber es sei Sache des Händlers, «eine Beschädigung nachzuweisen, wenn er die Reparatur auf Garantie ablehnt».
Elektromobil
Georg Zimmerli aus Riehen BS kaufte im August 2022 im Internetshop Bader-Versand ein dreirädriges Elektromobil für 2300 Franken. Neun Monate später liess es sich nicht mehr aufladen. Er meldete den Schaden telefonisch dem Kundendienst. Dieser teilte ihm mit, die Garantie auf den Akku betrage nur sechs Monate und sei daher abgelaufen. Von einer solchen Garantielimite steht auf der Website von Bader allerdings nichts.
Der Versand schreibt auf Anfrage des K-Tipp, die Garantiebestimmungen seien in der Bedienungsanleitung aufgeführt. Doch damit kann sich der Händler nicht vor der Garantie drücken: Zwar darf die gesetzliche Gewährleistung per Vertrag vollständig wegbedungen und durch eigene Bedingungen ersetzt werden. Doch solche Klauseln müssen im Bestellprozess deutlich hervorgehoben werden. Garantiebestimmungen, die erst nach dem Kauf mitgeteilt werden – etwa in einer Bedienungsanleitung –, sind ungültig.
Nach der Intervention des K-Tipp war Bader bereit, den Akku «aus Kulanz» zu ersetzen und die Reparatur zu übernehmen.
Tauchkamera
Andreas Ruckstuhl aus Dielsdorf ZH kaufte im Juni 2021 in einem Sportgeschäft in Winterthur ZH eine Kamera der Firma Paralenz für rund 700 Franken. Im April 2023 liess sich die Kamera nicht mehr einschalten. Zudem erhitzte sie sich beim Aufladen stark und begann zu vibrieren.
Auf Ruckstuhls Reklamation hin teilte ihm das Sportgeschäft mit, der Hersteller sei für die Garantie zuständig – die Firma Paralenz sei aber «in der Zwischenzeit Konkurs gegangen». Der Sporthändler wollte deshalb weder den Kaufpreis zurückzahlen noch einen kostenlosen Ersatz liefern.
Andreas Ruckstuhl sagt: «Beim Kauf wurde ich nicht auf eine solche Garantieklausel aufmerksam gemacht.»
Anwalt Karl Kümin sagt dazu: «Händler dürfen anstelle der gesetzlichen Gewährleistung eine Herstellergarantie einsetzen.» Allerdings müssten solche Änderungen vor dem Kauf deutlich mitgeteilt werden. Kümin: «Im Laden kann das mündlich geschehen oder etwa über ein gut sichtbares Schild an der Ladenkasse.» Doch das war hier nicht der Fall.
Hartnäckig bleiben lohnt sich
Hersteller und Händler versuchen, Kunden mit Garantieansprüchen abzuwimmeln. Davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen. Einige Tipps:
- Hartnäckig bleiben: Behauptet der Händler, man habe das Gerät selbst beschädigt, kann man ihn darauf aufmerksam machen, dass er das beweisen müsse.
- Laut Kleingedrucktem in den meisten Verträgen hat der Händler die Wahl, ob er das Gerät repariert, ersetzt oder den Preis zurückzahlt. Das ist zulässig.
- Verweigert der Händler eine dieser Leistungen, kann es sich lohnen, direkt beim Hersteller nachzufragen. Unter Umständen ersetzt dieser das defekte Gerät von sich aus.
- Verweigern sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller Garantieleistungen, kann man den Anspruch auf gerichtlichem Weg geltend machen. Erste Station ist der Friedensrichter. Alternative: Man lässt das defekte Gerät in einem anderen Laden reparieren und klagt dann die bezahlten Kosten beim Friedensrichter ein.