Ja, das gilt auch bei Gartenarbeit.
Die AHV-Beiträge (für AHV, IV, EO und ALV) müssen für jedes Einkommen – sei es auch noch so klein – entrichtet werden, das eine Person erzielt, die in einem Privathaushalt arbeitet.

In diese Kategorie fallen Aupairmädchen, Babysitter, Haushaltshilfen, Hauswarte sowie alle anderen Personen, die Arbeiten im Haus beziehungsweise in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen.

Auch wer jemanden zur Reinigung einer Ferienwohnung anstellt, muss für jeden Franken Beiträge entrichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ferienwohnung selber bewohnt oder vermietet wird.

Somit ist auch AHV-beitragspflichtig, wer das Treppenhaus eines Privathauses reinigt – unabhängig von seinem sonstigen jährlichen Einkommen. Als Privathaus gilt jedes Gebäude, in dem sich mindestens eine Wohnung befindet.

Anders ist es, wenn jemand Reinigungs- oder Hauswartsarbeiten in einem Gebäude ausführt, das ausschliesslich aus Geschäftsräumlichkeiten besteht. Dann werden auf einem Jahreseinkommen von weniger als 2200 Franken keine Sozialbeiträge erhoben.
Weitere Infos zur Hausdienstarbeit finden Sie im Merkblatt 2.06 der AHV  auf www.ahv.ch (pdf) oder bei den Ausgleichskassen.

Anders liegt der Fall natürlich, wenn die Gartenarbeit von einem Berufsgärtner erledigt wird, der bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend anerkannt ist. Dann sind keine Sozialbeiträge zu entrichten, da diese von ihm selber bezahlt werden.