Der Kaiserschnitt verlief wie geplant, das Kind ist gesund. Doch acht Tage nach der Geburt bekam die Mutter hohes Fieber, und sie musste noch einmal für vier Tage ins Spital. Sie hatte einen Gebärmutterinfekt – eine klare Folge des Kaiserschnitts. Dieser Aufenthalt kostete die Mutter aus dem Raum Bern rund 2000 Franken. Und sie musste den ganzen Betrag selber zahlen.
Im Gesetz steht zwar unmissverständlich: Frauen müssen bei Schwangerschaft und Geburt in der Grundversicherung weder Franchise noch Selbstbehalt übernehmen. Dass die Mutter die 2000 Franken trotzdem selber tragen muss, liegt einerseits an ihrer hohen Wahlfranchise von 2500 Franken in der obligatorischen Grundversicherung. Andererseits gilt diese Kostenbefreiung nicht für Komplikationen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Geburt.
Dieser Umstand geht zurück auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2001, bei dem es um eine Schwangere ging, die Venenprobleme hatte. Das Bundesgericht legte damals fest: Braucht eine Schwangere dafür Kompressionsstrümpfe oder spezielle Medikamente, so gilt das als Krankheit, und die Frau muss für solche Zusatzkosten die normale Kostenbeteiligung übernehmen.
Das Gleiche gilt bis heute bei einer Spitaleinweisung zur Vermeidung einer Frühgeburt, bei Physiotherapie infolge Rückenbeschwerden, bei Behandlung von Schwangerschaftsdiabetes, bei Medikamenten zur Behandlung einer Infektion oder bei Psychotherapie wegen Depression nach der Geburt.
Damit ist jetzt Schluss. Am 1. März tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach Schwangere auch bei Komplikationen keine Kostenbeteiligung übernehmen müssen.
Die Änderung zeigt, wie langsam die Gesetzesmühlen in der Schweiz manchmal arbeiten. Eine entsprechende Motion wurde im Parlament schon im Jahr 2005 überwiesen. Schon damals erklärte sich der Bundesrat bereit, eine Präzisierung des Gesetzes vorzuschlagen.
Umfassende Kostenbefreiung
Die neue Regelung sieht konkret so aus:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt müssen sich Frauen nicht mehr an den Kosten bei Mutterschaft beteiligen. Die mühsame Unterscheidung zwischen normal verlaufender Schwangerschaft und Komplikation entfällt damit. Das gilt selbst dann, wenn die schwangere Frau eine Grippe hat.
- Diese Befreiung von der Kostenbeteiligung gilt auch für die 15 Franken pro Spitaltag, die sonst allen erwachsenen Versicherten auch noch belastet werden (ausser den jungen Erwachsenen zwischen 19 und 25 Jahren, die noch in Ausbildung sind).
- Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Geburt. Das heisst, dass anschliessende Behandlungen während acht Wochen ebenfalls von der Kostenbeteiligung befreit sind.
- Bei einem legalen Schwangerschaftsabbruch ist die Kostenbeteiligung weiterhin zu leisten.
Frauen dürfen aber nicht vergessen: Falls sie in der Spital-Zusatzversicherung halbprivat oder privat eine freiwillige Franchise abgemacht haben, müssen sie diese auch bei Mutterschaft zahlen.
Tipp: Allein aufgrund der Rechnung können die Krankenkassen nicht immer wissen, dass es sich um eine Behandlung im Zusammenhang mit Mutterschaft handelt. Bitten Sie deshalb den Arzt und das Spital ausdrücklich, auf den jeweiligen Rechnungen den Vermerk «Mutterschaft» anzubringen.