Nein. Um einen solchen «Lohn» erfolgreich geltend zu machen, müssten Sie nachweisen können, dass Ihnen Ihr Partner für den Pflegedienst eine Entschädigung zugesagt hat (etwa mit einem Arbeitsvertrag) oder dass Sie bereits früher dafür Geld erhalten haben.

Da in Ihrem Fall keine solchen Dokumente vorliegen, sieht es mit dem Entschädigungsanspruch schlecht aus. Zwar könnte man von den beiden Schwestern erwarten, dass sie Ihnen anstandshalber eine Anerkennung überweisen – aber dazu verpflichtet sind sie nicht.

Da es Ihr Partner zudem versäumt hat, zu Ihren Gunsten ein Testament zu hinterlassen, haben Sie auch erbrechtlich das Nachsehen.

Ein sogenannter Lidlohn im Sinne des Zivilgesetzbuches kommt für Sie ebenfalls nicht in Frage. Eine solche Entschädigung – meist aus der Erbschaft – haben nur Kinder oder Grosskinder zugut, die ihre Eltern oder Grosseltern im gemeinsamen Haushalt gepflegt haben.

Deshalb sollten Konkubinatspartner die wichtigen Belange des Zusammenlebens immer klar regeln.

Besonders Entschädigungen für Arbeitsleistungen zugunsten des Partners müssten vertraglich unbedingt festgelegt werden. Andernfalls ist kein gesetzlicher Schutz zu erwarten.

Ein Muster für einen Konkubinatsvertrag finden Sie auf www.ktipp.ch.