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K-Tipp 01/2013
16.01.2013
Ja. Dass Sie nur vier Monate lang Beiträge an die AHV/IV/EO gezahlt haben, spielt keine Rolle.
Für die Anspruchsberechtigung gilt:
- Die Frau muss vor der Geburt mindestens neun Monate lang bei der AHV versichert gewesen sein. Diese Voraussetzung erfüllen Sie, da Sie seit August letzten Jahres in der Lehre sind. Denn dadurch kommen Sie bis Ende April auf exakt neun Monate. Keine Rolle spielt, dass Sie 2012 keine Beiträge an die AHV einzahlen mussten. Laut Gesetz sind Erwerbstätige erst ab Januar nach Erreichen des 17. Altersjahres beitragspflichtig.
- Die Frau muss innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate gearbeitet haben. Auch das trifft auf Sie zu.
Da Sie noch nicht mündig sind, muss der Antrag auf Mutterschaftsgeld durch Ihre Eltern unterschrieben werden.
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